{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-120_2015-11-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c2a43b7-6fa9-40ad-944d-20c356304e85&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050728", "Checksum": "036249785f06b4f618189c5222a3c43b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-120_2015-11-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2cd361a8-0df9-4ee7-bde8-66218db76adf", "Checksum": "2503efd37b184dc1e626842b4060c373"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.11.2015 460 14 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren vom 18. 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Der Richter muss gegenüber den Parteien als „rechter Mittler“ auftreten, über dem\nStreit der Parteien stehen und alleinverantwortlich, mit der für die richterliche Unparteilichkeit\ngebotenen Distanz urteilen. Die verfassungsmässige Garantie stellt die für einen korrekten und\nfairen Prozess notwendige Offenheit sicher und ermöglicht damit letztlich ein gerechtes Urteil,\ndas von den Betroffenen und von der Rechtsgemeinschaft akzeptiert werden kann (MARKUS\nBOOG, a.a.O., Vor Art. 56-60, N 1 f., m.w.H.). Die Ausstandsregeln knüpfen im Wesentlichen an\neine besondere Nähe bzw. Bindung der Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Verfahren\nund an den inneren Zustand der Befangenheit an (MARKUS BOOG, a.a.O., N 6, m.w.H.). Nach der\nFormel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine Gerichtsperson als befangen, wenn\nUmstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche\nUmstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren\nGegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu\nentscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint (MARKUS BOOG, a.a.O.,\nN 8, m.w.H., u.a. auf BGE 139 I 121, 133 I 1, 131 I 113, 114 Ia 50). Für die Annahme der Befangenheit wird nicht verlangt, dass das Strafbehördenmitglied tatsächlich befangen ist. Es genügt\nvielmehr bereits, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit erwecken (ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar\nStPO, 2. Aufl., Art. 56 N 9; BGE 138 I 1, Erw. 2.2, 134 I 20, Erw. 4.2; BGer 2C_266/2010 vom 6.\nJuli 2010, Erw. 3.2). Ob der Anschein der Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf\ndas subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Entscheidend ist mithin, wie ein unbefangener\nund vernünftiger Dritter in der Lage der Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde\n(MARKUS BOOG, a.a.O., N 10; BGer 2P.102/2006). Der Ausstand steht im Einzelfall in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht. Er muss\ndaher nach der Rechtsprechung die Ausnahme bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung der Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts nicht von\ndieser Seite her - und etwa zulasten einer Gegenpartei - ausgehöhlt wird. Richter können daher\nnicht ohne stichhaltige Gründe abgelehnt werden oder selber in den Ausstand treten. Ihre Unparteilichkeit ist grundsätzlich zu vermuten (MARKUS BOOG, a.a.O., N 11).\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.4.2 Die gesetzliche Regelung des Ausstandes in der StPO unterscheidet zwischen besonderen Ausstandsgründen (Art. 56 lit. a–e StPO) und dem allgemeinen Ausstandsgrund in der Form\neiner Generalklausel (Art. 56 lit. f StPO). Die Ausstandsgründe lassen sich in sachliche und persönliche Gründe gliedern.\n\n"}