{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-120_2015-11-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c2a43b7-6fa9-40ad-944d-20c356304e85&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050728", "Checksum": "036249785f06b4f618189c5222a3c43b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-120_2015-11-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2cd361a8-0df9-4ee7-bde8-66218db76adf", "Checksum": "2503efd37b184dc1e626842b4060c373"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.11.2015 460 14 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren vom 18. September 2015; i.c. sind bei keinem der Gesuchsgegner besondere Umstände festzustellen, die für eine Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO sprechen; Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:17:01", "Checksum": "847b24ea7d24a371214a2f22e3b21e94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.11.2015 460 14 120\nRegeste:\nAusstandsbegehren vom 18. September 2015; i.c. sind bei keinem der Gesuchsgegner besondere Umstände festzustellen, die für eine Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO sprechen; Abweisung\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nund beurteilt werden. Auf das subjektive Empfinden des Betreffenden komme es nicht an, sondern massgebend seien vor allem objektive Umstände, die den Anschein der Befangenheit zu\nbegründen vermögen. Die Befangenheit sowie der objektive Anschein derselben seien in Bezug\nauf jeden einzelnen Gesuchsgegner zu bejahen. Eine zulässige Personalunion sei durch das\nBundesgericht regelmässig nur dort festgestellt worden, wo die betroffene Person zwar in der\ngleichen Sache, aber nicht über den gleichen materiellen Teilgehalt der Angelegenheit zu entscheiden gehabt habe. E contrario verstosse es dann gegen den Anspruch auf einen unbefangenen Richter, wenn dieser bei der Zweitbefassung die gleichen Fragen und insbesondere die für\nden Ausgang des Verfahrens entscheidende Frage der Schuld zu behandeln habe. Um zu einer\nanderen Entscheidung zu kommen, müssten die einzelnen Richter sich eingestehen, im ersten\nBerufungsverfahren einen Fehler gemacht zu haben. Wenn von Mitgliedern eines Strafgerichts\nerwartet werde, dass sie ihren Schuldspruch nicht nur auf eine objektiv für die Tatschuld entsprechende Beweislage, sondern auch auf ihre persönliche Gewissheit hinsichtlich dieser Schuld\nstützten, stehe zu befürchten, dass, sollten nach Aufhebung ihres Urteils und Rückweisung der\nStreitsache die gleichen Gerichtspersonen neu zu entscheiden haben, diese ausserstande seien,\nnochmals völlig unvoreingenommen an die Sache heranzugehen, was selbst für den im ersten\nVerfahren als Ersatzrichter eingesetzten H.____ gelte. Es werde des Weiteren nicht behauptet,\ndass die Mitglieder des Spruchkörpers zu einstimmigen Ergebnissen gelangt seien. Dass eine\ngewisse Beeinflussung durch den Vorsitzenden J.____ stattgefunden habe, könne jedoch nicht\nausgeschlossen werden, zumal die Urteilsberatung geheim sei. Ob eine Beeinflussung effektiv\nstattgefunden habe, sei nicht relevant, da für die Rechtfertigung des Ausstands der Anschein der\nBeeinflussung und somit auch der Befangenheit bereits genüge. Weil zudem gerade die Befangenheit und Voreingenommenheit ein innerer Zustand jedes einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers sei, sei diese schwer nachzuweisen. An deren Nachweis seien somit nicht allzu strenge\nAnforderungen zu stellen, sondern es sei als Ausstandsgrund der Anschein der Befangenheit\nausreichend. Schliesslich sei die Tatsache, dass die Gesuchsgegner in der vorliegenden Situation als befangen gälten, vom Gericht selber verschuldet: Hätte das Gericht mit der Durchführung\nder Berufungsverhandlung abgewartet, bis das Bundesgericht das Ausstandsgesuch gegen\nJ.____ beurteilt habe, wäre heute nicht der gesamte Spruchkörper befangen.\n\n2.4.1 Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand konkretisieren im gerichtlichen\nVerfahren die Mindestanforderungen des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV. Die verfassungsmässige Garantie gewährleistet jeder Person, deren\nSache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, u.a. den Anspruch auf ein unab-\n\n"}