{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-120_2015-11-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c2a43b7-6fa9-40ad-944d-20c356304e85&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050728", "Checksum": "036249785f06b4f618189c5222a3c43b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-120_2015-11-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2cd361a8-0df9-4ee7-bde8-66218db76adf", "Checksum": "2503efd37b184dc1e626842b4060c373"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.11.2015 460 14 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren vom 18. September 2015; i.c. sind bei keinem der Gesuchsgegner besondere Umstände festzustellen, die für eine Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO sprechen; Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:17:01", "Checksum": "847b24ea7d24a371214a2f22e3b21e94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.11.2015 460 14 120\nRegeste:\nAusstandsbegehren vom 18. September 2015; i.c. sind bei keinem der Gesuchsgegner besondere Umstände festzustellen, die für eine Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO sprechen; Abweisung\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2.3 In ihren Stellungnahmen vom 20. Oktober 2015 halten die Gesuchsteller allesamt vollumfänglich an ihren Ausstandsgesuchen fest. Des Weiteren entgegnen sie, dass die Ausgangslage\nvorliegend eine andere sei als bei Rückweisungen. Während ein kassatorischer Rechtsmittelentscheid zu einer Änderung der Ausgangslage im neuen Verfahren führe, habe sich vorliegend für\ndie Wiederholung der Berufungsverhandlung die Ausgangslage in keiner Weise geändert. Sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers hätten nochmals über dieselben Fragen zu urteilen, ohne\ndass in der Zwischenzeit irgendein neues Element hinzugekommen sei oder sich die Sach- oder\nRechtslage geändert habe. Im Übrigen könne auch bei einer Rückweisung Befangenheit vorliegen, so etwa wenn Anhaltspunkte dafür sprächen, dass die Vorbefassung mit einer Strafsache\nbereits zur festen richterlichen Gewissheit über den Schuldspruch geführt habe. Der Spruchkörper habe sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts bereits festgelegt. Wie die Verurteilung zeige, sei der Spruchkörper von der Schuld der Beschuldigten mit fester richterlicher Gewissheit überzeugt gewesen. Unter diesen Umständen sei der Anschein der Befangenheit klar\ngegeben. Daran ändere auch der Hinweis auf BGer 1P.40/1999 nichts. Denn im vorliegenden\nFall sei kein neuer Richter hinzugekommen. Richter H.____ sei bereits im vormaligen Berufungsverfahren als Ersatzrichter im Einsatz gewesen. Er sei während der gesamten mündlichen Verhandlung und auch während der Urteilsberatung anwesend gewesen. Es sei davon auszugehen,\ndass er sich bereits eine Meinung gebildet habe und nicht mehr mit der genügenden Unbefangenheit an die zu entscheidenden Fragen herangehen könne. Der sich im Ausstand befindliche\nJ.____ habe zudem als verfahrensleitender Vizepräsident geamtet und auf diese Weise den gesamten Spruchkörper wie auch den damaligen Ersatzrichter H.____ beeinflusst. Im Übrigen werde auch im Entscheid BGer 1P.40/1999 festgehalten, dass stets massgebend sei, dass das\nzweitinstanzliche Verfahren vor derselben Instanz noch als offen bezeichnet werden könne, was\nin casu offensichtlich nicht der Fall sei. Es gebe für die einzelnen Richter keinen Grund, von ihrem vormals getroffenen Urteil abzuweichen. Der Eindruck, dass der Spruchkörper sich in Bezug\nauf die Beurteilung des Sachverhalts bereits festgelegt habe, werde dadurch bestärkt, dass die\nParteien ohne Verzug in die Berufungsverhandlung geladen werden sollten. Das erneute Berufungsverfahren solle in rascher Weise erledigt werden, da sich sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers ihr Urteil ohnehin schon im ersten Berufungsverfahren gebildet hätten und sich die Entscheidgrundlage nicht geändert habe. Im Übrigen vermögen Gründe der Verfahrensökonomie\nkeinesfalls eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Gerichts zu rechtfertigen. Die\nKonstellation im vorliegenden Fall sei viel eher vergleichbar mit der Sachlage in BGE 120 Ia 82.\nGleich wie im vorliegenden Verfahren müssten im Strafbefehlsverfahren und im darauffolgenden\nEinsprache- resp. ordentlichen Strafverfahren materiell (nochmals) die gleichen Fragen geprüft\n\n"}