{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-120_2015-11-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c2a43b7-6fa9-40ad-944d-20c356304e85&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050728", "Checksum": "036249785f06b4f618189c5222a3c43b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-120_2015-11-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2cd361a8-0df9-4ee7-bde8-66218db76adf", "Checksum": "2503efd37b184dc1e626842b4060c373"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.11.2015 460 14 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren vom 18. September 2015; i.c. sind bei keinem der Gesuchsgegner besondere Umstände festzustellen, die für eine Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO sprechen; Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:17:01", "Checksum": "847b24ea7d24a371214a2f22e3b21e94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.11.2015 460 14 120\nRegeste:\nAusstandsbegehren vom 18. September 2015; i.c. sind bei keinem der Gesuchsgegner besondere Umstände festzustellen, die für eine Befangenheit gemäss Art. 56 lit. f StPO sprechen; Abweisung\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder zur eigenständigen Meinungsbildung und -äusserung zu unterschätzen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne nicht gesagt werden, dass der Ausgang des Verfahrens bei Beteiligung der vorgesehenen Gerichtsangehörigen nicht mehr offen erscheine. Auch das Bundesgericht habe in vergleichbaren Fällen keinen Anlass für die Ersetzung des ganzen Gerichts gesehen.\n\nKantonsrichter G.____ verweist in seiner Stellungnahme vom 25. September 2015 ebenfalls auf\ndie Rechtsprechung und Lehre, wonach bei einer Gerichtsperson, welche an dem durch die\nRechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid beteiligt gewesen sei und nach der Rückweisung\nder Sache an der Neubeurteilung mitwirke, keine unzulässige Mehrbefassung vorliege. Dies entspreche auch dem gesetzgeberischen Willen. Es sei Pflicht eines jeden Richters, jeweils im Verfahren Stellung zu nehmen und nach seiner Überzeugung zu entscheiden. Folgte man der Argumentation, dass dies eine (unerlaubte) Vorbefassung bedeuten würde, so müsste jeder Spruchkörper, dessen Entscheid durch eine Rechtsmittelinstanz aufgehoben worden sei, für die Neubehandlung der Angelegenheit automatisch und gesamthaft in den Ausstand treten. Das aber entspreche weder der Lehre noch der Praxis der Gerichte. Es müssten vielmehr konkrete Elemente\nhinzukommen, die eine (unerlaubte) Vorbefassung dartäten. In der neuen Verhandlung sei der\nSpruchkörper ohnehin verpflichtet, in professioneller Weise und unvoreingenommen alle Aspekte\nneu zu prüfen. Dies gelte für alle von der Rechtsmittelinstanz zurückgewiesenen Verfahren wie\nauch für den vorliegenden Fall. Das schliesse dann auch nicht aus, dass im neuen Verfahren auf\nfrüher gehörte Argumente und Meinungen des im Ausstand befindlichen J.____ statt auf die Argumente und Beweise im neuen Verfahren abgestellt werde. Die Konstellation einer vorzeitigen\nMeinungsäusserung, auf welche ein Teil der Gesuchsteller verweise, liege hier nicht vor. J.____\nsei nicht wie dort wegen eines Verhaltens und einer möglicherweise präjudizierenden Meinungsäusserung im Zusammenhang mit dem angefochtenen Verfahren in den Ausstand gestellt worden. Andere Begründungen seien von den Gesuchstellern nicht vorgebracht worden. Auch die\nKritik betreffend die verfahrensleitende Verfügung vom 14. September 2015 sei wenig stichhaltig.\nWerde die neue Gerichtsverhandlung im Wesentlichen gleich wie die vorausgegangene Verhandlung geführt, so sei dem Gesetz sicher Genüge getan.\n\nSchliesslich weist auch Kantonsrichter F.____ auf BGer 1P.40/1999 hin. Aus seiner Sicht bestehe keine ausstandsbegründende Vorbefasstheit und somit Befangenheit. Die Ausstandsbegehren erwiesen sich somit als unbegründet.\n\n"}