{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-120_2015-11-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c2a43b7-6fa9-40ad-944d-20c356304e85&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050728", "Checksum": "036249785f06b4f618189c5222a3c43b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-120_2015-11-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2cd361a8-0df9-4ee7-bde8-66218db76adf", "Checksum": "2503efd37b184dc1e626842b4060c373"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.11.2015 460 14 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren vom 18. 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Bereits deshalb habe er\nsich nicht in einem Masse festlegen können, das ihn nun als voreingenommen erscheinen lasse.\nNur der Umstand, dass dieselben Tatsachen und Rechtsfragen zu beurteilen seien wie im ersten\nVerfahren, genüge nicht für die Annahme qualifizierender Umstände, sei dies doch einer Rückweisung inhärent. Die Tatsache, dass der in den Ausstand tretende J.____ als verfahrensleitender Vizepräsident geamtet habe, genüge ebenfalls nicht für die Annahme qualifizierender Umstände. Er habe das ganze Verfahren nicht massgeblich in einer Art und Weise geprägt, dass\ndas neue Verfahren durch seine früheren Äusserungen „kontaminiert“ sei; er übe im neuen Verfahren keinen Einfluss mehr durch seine ursprünglichen Äusserungen aus. Es werde von den\nGesuchstellern in keiner Weise dargetan und sei auch nicht ersichtlich, dass die übrigen Richter\nunter speziellem Einfluss von J.____ gestanden seien oder immer noch stünden und sich im\nneuen Verfahren nicht frei zur Sache äussern könnten. J.____ sei nicht der einzige spezifisch\nfachkundige Jurist im Richtergremium gewesen, der Laien beeinflusst habe, die sich auch heute\nnoch durch seine damaligen Äusserungen gebunden fühlten. Vielmehr habe sich das bisherige\nGericht und werde sich auch das neue Gericht aus allesamt hochqualifizierten Juristen und Anwälten zusammensetzen, welche jeweils das Wissen und die Fähigkeit hätten, sich unabhängig\nund unvoreingenommen von den früheren und neuen Äusserungen der anderen eine eigene\nMeinung zu bilden. Es lägen auch keine besonders krassen und wiederholten Irrtümer vor, die\neiner schweren Amtspflichtverletzung der Richter des ersten Verfahrens gleichkämen und die\nsich einseitig zu Lasten der Gesuchsteller ausgewirkt hätten oder auswirken könnten. Auch der\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nUmstand, dass das zweite Verfahren „ohne Verzug“ durchgeführt werden solle, begründe keinen\nqualifizierenden Umstand. Es solle nicht kurzer Prozess mit den Beschuldigten gemacht werden;\nvielmehr rechtfertige sich eine beförderliche Behandlung gerade auch deshalb, weil das Verfahren schon lange pendent sei. Es sei übrigens auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durchaus üblich, dass eine Angelegenheit, die nach einem gutheissenden Urteil einer\nübergeordneten Instanz zurückkomme, schnell an die Hand genommen und behandelt werde.\nSchliesslich sei auch die neue Hauptverhandlung mit Verfügung vom 14. September 2015 erneut\nauf zwei Wochen angesetzt worden, wie bereits das erste Verfahren. Werde die Gerichtsverhandlung mit einer erneuten eingehenden Befragung der Parteien und entsprechender Behandlung sowie mit der gleichen Zeitdauer wie das erste Verfahren durchgeführt, so sei auch dadurch\ndargetan, dass es keine reine „Abfertigung“ werde, sondern der Fall mit der gebotenen Unvoreingenommenheit geprüft werde.\n\nKantonsrichter D.____ erachtet in seiner Stellungnahme vom 24. September 2015 den Vorwurf\nder Gesuchsteller, das Vorgehen des Kantonsgerichts gebe Anlass zur Annahme, dass hier „kurzer Prozess“ gemacht werden solle, ebenfalls als unbegründet. Die in Absprache mit ihm erfolgte\nMitteilung an die Parteien, dass ohne Verzug zur Verhandlung geladen werden solle, sei vielmehr\nmit dem Bestreben nach Einhaltung des Beschleunigungsgebots im Interesse der Angeschuldigten zu erklären, das hier angesichts der langen Verfahrensdauer besonders wichtig erscheine.\nMit dem Einsatz von Gerichtsmitgliedern, die mit der Materie des Verfahrens bereits vertraut seien, könne diesem Anliegen Rechnung getragen werden. Der von den Gesuchstellern angerufene\nArt. 56 lit. b StPO scheide vorliegend bereits deshalb aus, weil der Kantonsrichter nicht in anderer, sondern in gleicher Stellung an dem zu wiederholenden Prozess teilnehmen werde. Der Umstand, dass er im Unterschied zur ersten Berufungsverhandlung nicht als Richter, sondern als\nvorsitzender Richter wirken solle, begründe keine andere Stellung im Sinne des Gesetzes. Als\nzweiter Ausstandsgrund werde Art. 56 lit. f StPO angerufen. Es werde eine unzulässige vorzeitige Festlegung der Gerichtsmitglieder geltend gemacht. Die Gesuchsteller schienen davon auszugehen, dass die am ersten Urteil beteiligten Gerichtsangehörigen unter Beeinflussung durch\nden damaligen Vorsitzenden in allen Bereichen zu einstimmigen Ergebnissen gelangt seien. Tatsächlich seien die Beratungen des Gerichts indessen bekanntlich geheim, weshalb der Urteilsspruch auch nichts darüber aussage, ob sich die Mitglieder des Spruchkörpers in jedem Punkt\neinig gewesen seien oder ob es zu Mehrheitsentscheiden gekommen sei, die unter der veränderten Besetzung auch anders ausfallen könnten. Die Gesuchsteller schienen dabei auch den Einfluss des Vorsitzenden erheblich zu überschätzen bzw. die Fähigkeit der übrigen Gerichtsmitglie-\n\n"}