{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-120_2015-11-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c2a43b7-6fa9-40ad-944d-20c356304e85&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050728", "Checksum": "036249785f06b4f618189c5222a3c43b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-120_2015-11-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2cd361a8-0df9-4ee7-bde8-66218db76adf", "Checksum": "2503efd37b184dc1e626842b4060c373"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.11.2015 460 14 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren vom 18. 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Die Befangenheit des Spruchkörpers sowie\nder objektive Anschein derselben entstünden zudem auch dadurch, dass der sich im Ausstand\nbefindliche ehemals vorsitzende Vizepräsident J.____ seine Meinung zum Ausgang des Verfahrens bereits umfassend dargelegt und auf diese Weise den Spruchkörper beeinflusst habe. Dieser Vorgang lasse sich nicht mehr rückgängig machen. Schliesslich bestärke auch die Verfügung\nvom 14. September 2015 den Eindruck, dass die Gerichtspersonen sich in den vorliegend zu\nbeurteilenden Fragen bereits festgelegt hätten. So sei darin u.a. verfügt worden, dass die Parteien ohne Verzug zur Berufungsverhandlung geladen würden. Zudem sei den Parteien eine Frist\ngesetzt worden, um allfällige Dispensationsgesuche zu stellen. Dies erwecke den Eindruck, dass\ndas Berufungsverfahren in rascher Weise erledigt werden solle, mit anderen Worten „kurzer Prozess“ gemacht werde. Die Beschuldigten müssten daher aus gutem Grund befürchten, dass der\nSpruchkörper die zu beurteilenden Fragen nicht mehr unvoreingenommen und umfassend prüfe.\nIn vorliegender Konstellation liege klarerweise eine unzulässige Mehrfachbefassung des Gerichts\nvor. Diese sei insbesondere nicht vergleichbar mit Abwesenheitsverfahren. Im vorliegenden Fall\nseien für die Wiederholung der Berufungsverhandlung keine neuen Beweisabnahmen mehr vorgesehen, so dass das Verfahren nicht mehr als ergebnisoffen bezeichnet werden könne. Jeder\nAngeklagte habe jedoch ein Recht darauf, von einem Gericht beurteilt zu werden, das sich hinsichtlich seiner Schuld oder Unschuld noch nicht festgelegt habe. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung rechtfertige sich im Strafverfahren eine strenge Handhabung des Erfordernisses des\nunbefangenen Richters. Nicht nur die mündliche Berufungsverhandlung, sondern auch die Urteilsberatung und die mündliche Eröffnung des Urteils hätten bereits stattgefunden und die Eröffnung der schriftlichen Urteilsbegründung sei kurz bevorgestanden. Die Verletzung der Ausstandsvorschriften durch den Umstand, dass J.____ nicht in den Ausstand getreten sei, hätten\ndie Gesuchsteller nicht zu verantworten und es dürfe nicht sein, dass das Verfahren nun bloss\npro forma wiederholt werde. Zusammenfassend könne deshalb festgehalten werden, dass die\nGesuchsgegner nicht in der Lage seien, den Fall nochmals und unvoreingenommen zu prüfen.\n\n2.2 Demgegenüber führt Kantonsrichterin E.____ in ihrer Stellungnahme vom 23. September\n2015 aus, ihres Erachtens sei die Situation im vorliegenden Verfahren etwa vergleichbar mit derjenigen der Rückweisung einer Streitsache an das Kantonsgericht im Falle eines durch das Bundesgericht gutheissenden Rechtsmittelentscheids oder mit derjenigen der Revision eines früheren Urteils. Es liege somit keine unzulässige Vorbefassung vor und von den eingesetzten Richtern sei eine objektive und unparteiische Beurteilung zu erwarten. Die Konstellation im vorliegen-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nden Verfahren sei vergleichbar mit derjenigen in BGer 1P.40/1999 vom 31. Januar 2000, in welcher der Vorsitzende befangen gewesen und die Mitwirkung der übrigen Richter im neuen Verfahren nicht beanstandet worden sei. Als Referentin habe sich die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren frei äussern können und sei nicht durch den Vorsitzenden beeinflusst worden.\nAuch fühle sie sich im zweiten kantonsgerichtlichen Verfahren nach wie vor frei, ihre frühere\nÜberzeugung zu bestätigen oder auf ihre Entscheidung zurückzukommen, weshalb der Ausgang\ndes Verfahrens offen sei.\nGerichtsschreiber I.____ sieht sich gemäss seiner Stellungnahme vom 24. September 2015\nebenfalls in der Lage, am betroffenen Gerichtsverfahren vollkommen unvoreingenommen teilzunehmen.\n\n"}