{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-120_2015-11-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9c2a43b7-6fa9-40ad-944d-20c356304e85&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050728", "Checksum": "036249785f06b4f618189c5222a3c43b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-120_2015-11-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2cd361a8-0df9-4ee7-bde8-66218db76adf", "Checksum": "2503efd37b184dc1e626842b4060c373"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.11.2015 460 14 120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausstandsbegehren vom 18. 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Vorliegend wirkten sowohl Präsident Thomas Bauer als auch Richter Stephan Gass im Jahre 2012 im Beschwerdeverfahren in\nSachen A.____ und B.____ gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung\nOK/WK, betreffend Verfahrenseinstellung (Teileinstellung), Verf.-Nr. 470 11 225, mit. Dies stellt\nhingegen keinen Ausstandsgrund für die Beurteilung der aktuellen Ausstandsgesuche dar: Der\nBegriff des „Berufungsgerichts“ gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO ist restriktiv dahingehend auszulegen, dass damit nur dasjenige Gericht gemeint ist, welches einen Sachentscheid in einem Berufungsverfahren fällt. Nicht gemeint ist hingegen ein Gericht, welches ausschliesslich formell über\nein Ausstandsgesuch zu entscheiden hat. Der vorliegend eingesetzten Fünferkammer unter dem\nVorsitz von Präsident Thomas Bauer und unter der Mitwirkung von Richter Stephan Gass steht\ndie Bestimmung des Art. 21 Abs. 2 StPO bei der Beurteilung der Ausstandsgesuche somit nicht\nentgegen.\n\n1.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat\nsie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom\nAusstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO 1. Teilsatz). Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, als rechtzeitig. Ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen ist\nindessen nicht zulässig (BGer 1B_499/2012 vom 7. November 2012, Erw. 2.3).\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nIm vorliegenden Fall reagieren die Gesuchsteller auf die Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 14. September 2015, worin den Parteien bekannt gegeben wurde, dass die\nbetroffenen Verfahrenshandlungen, inklusive der Berufungsverhandlung, in der Besetzung Richter D.____ (Vorsitz), Richterin E.____, Richter F.____, Richter G.____, Richter H.____ sowie\nGerichtsschreiber I.____ wiederholt werden. Die Ausstandsgesuche datieren allesamt vom 18.\nSeptember 2015 und wurden somit rechtzeitig nach Kenntnisnahme der Verfügung vom 14. September 2015 eingereicht.\n\n1.3 Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO 2. Teilsatz sind die den Ausstand begründenden Tatsachen\nglaubhaft zu machen. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage\nAndeutungen genügen somit nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein\nder Befangenheit sprechen (vgl. MARKUS BOOG, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 58 N 4).\nDes Weiteren beziehen sich die in Art. 56 StPO genannten Ausstandsgründe stets auf einzelne\nPersonen, nicht auf die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht bzw. dessen Abteilungen oder\nKammern (BGer 1B_86/2011 vom 14. April 2011, Erw. 3.1; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar\nStPO, 2. Aufl., Art. 56 N 2 sowie Art. 58 N 1; MARKUS BOOG, a.a.O., N 2).\n\nNachdem die Eingaben der drei Gesuchsteller vom 18. September 2015 auch diese Formalien\nerfüllen, ist auf die Ausstandsgesuche einzutreten.\n\n2. Materielles\n2.1 Die Gesuchsteller machen in ihren Ausstandsgesuchen vom 18. September 2015 gegen\ndie Kantonsrichter/innen D.____, E.____, F.____, G.____ und H.____ sowie den Kantonsgerichtsschreiber I.____ eine Vorbefassung bzw. Mehrbefassung geltend. Nachdem der Vizepräsident J.____ in den Ausstand geschickt worden sei, müssten nach Ansicht der Gesuchsteller auch\ndie übrigen Mitglieder der Fünferkammer neu besetzt werden, bevor die entsprechenden Verfahrenshandlungen wiederholt würden. Die Gesuchsgegner seien durch ihre Vorbefassung nicht\nmehr in der Lage, bei einer erneuten Beurteilung der Berufung unbefangen und unbeeinflusst zu\nentscheiden. Die betroffenen Gerichtspersonen hätten sich im Berufungsverfahren schon konkret\nund intensiv mit dem Fall befasst. Sie hätten sich dabei sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in einem Mass festgelegt, dass sie nicht mehr als unbefangen erschienen. Sie\nhätten sich vielmehr eine abschliessende Meinung gebildet und diese in einem Sachurteil festgehalten. Es sei somit davon auszugehen, dass die Vorbefassung bei sämtlichen Mitgliedern des\nSpruchkörpers bereits zur festen Gewissheit über den Urteilsspruch und die Verurteilung der Be-\n\n"}