1. b) Gemäss Art. 93 StGB wird für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet. Im Übrigen wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel- Landschaft vom 25. September 2013 bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5‘450.--, beinhaltend eine Gebühr von CHF 5‘250.-- sowie Auslagen von CHF 200.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Staates sowie zu Lasten des Beschuldigten.