Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 4 VZV und Art. 26 Abs. 1 VZV) sowie Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 2 StGB, Art. 51 StGB, Art. 93 StGB und Art. 106 StGB. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. Die Strafe ist als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 4. Mai 2009 auszusprechen.