7. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 9‘004.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- gehen zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.“ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 1 wie folgt abgeändert: