4. Die gegen C.____ am 4. Mai 2009 vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB als nicht vollziehbar erklärt. 5. Die Zivilforderung von D.____ wird gemäss Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 2‘900.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) werden aus der Gerichtskasse entrichtet.