3. Die beschlagnahmten Gelder, Fr. 52.90 und Fr. 291.60, werden gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. Angesichts ihres geringen Werts und in Berücksichtigung einer Verwertung werden das beschlagnahmte Münzrollenpapier für 20-Rp. (Pos. 6) und das beschlagnahmte Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Münzrollenpapier (Pos. 7) unbekannter Berechtigter zur Vernichtung eingezogen.