Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. Die Strafe ist als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 4. Mai 2009 auszusprechen. 2. C.____ wird im Anklagepunkt 1, betreffend der Erleichterung der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG freigesprochen.