Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 25. September 2013, auszugsweise lautend: