6.2 Das Kantonsgericht erachtet die Bewährungshilfe für die Dauer der gesamten Probezeit von fünf Jahren in casu für angezeigt, um den Beschuldigten bei seiner Integration sowie dem nunmehr von ihm eingeschlagenen Weg zu unterstützen und ihn namentlich in wirtschaftlicher Hinsicht zu beraten, zumal der Beschuldigte und seine Familie derzeit von der Sozialhilfe abhängig sind. Demzufolge ist für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 StGB anzuordnen.