6. Bewährungshilfe 6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die zuständige Behörde leistet und vermittelt die erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1 StGB). Die Hilfeleistung für den Betroffenen steht im Vordergrund. Ihre Anordnung ist daher nicht an enge Voraussetzungen gebunden (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 44 N 24).