5.2 Vorliegend bestritt der Beschuldigte sowohl anlässlich der erstinstanzlichen als auch der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, Probleme mit Alkohol zu haben. Eine Alkoholtherapie sei daher nicht notwendig (act. 621; S. 4 Protokoll KGer). Es zeigt sich daher, dass beim Beschuldigten eine Therapiewilligkeit gänzlich fehlt. Hinzu kommt, dass nicht zu erwarten ist, durch die ambulante Alkoholtherapie lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Vielmehr delinquierte der Beschul-