Ferner bedarf es einer individuellen Therapierbarkeit. Der Beschuldigte muss demgemäss als therapierbar bezeichnet werden können. Dies setzt ein Mindestmass an Behandlungsmotivation voraus, wobei an diese Therapiewilligkeit nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen sind (MARIANNE HEER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 63 N 28 ff.). Die Voraussetzungen einer Massnahme haben zum Zeitpunkt des Urteils vorzuliegen (MARIANNE HEER, a.a.O., Art. 56 N 20).