Die vom damaligen Bezirksstatthalteramt Arlesheim festgelegte Probezeit betrug drei Jahre, wobei der Beschuldigte innerhalb dieser Probezeit mehrmals straffällig wurde. In Anbetracht der wiederholten Rückfälligkeit des Beschuldigten sowie dem Faktor, dass in casu der bedingte Strafvollzug aufgrund der besonders günstigen Umstände gewährt wurde, erachtet es das Kantonsgericht als angemessen, die Probezeit im Einklang mit dem Antrag des Verteidigers auf die maximale Länge von fünf Jahren festzulegen, zumal mit dem Erfordernis von besonders günstigen Umständen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB einhergeht, dass diese Verhältnisse über einen längeren Zeitraum stabil bleiben.