4.5 In Anbetracht sämtlicher massgebender Faktoren kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass zwischenzeitlich eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Beschuldigten eingetreten ist, weshalb trotz der Vortat begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Demnach ist das Vorliegen besonders günstiger Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB zu bejahen und aufgrund der eindeutig positiven Prognose der Vollzug der Strafe aufzuschieben.