Mithin hatte der Beschuldigte Angst vor Repressionen im Falle, dass er staatliche Unterstützung – abgesehen von der Arbeitslosenentschädigung – beantragten würde. Zwischenzeitlich ist der Beschuldigte allerdings zumindest teilweise in die Arbeitswelt eingegliedert und bezieht Leistungen der Sozialhilfe, weshalb ihm bewusst ist, dass im Falle einer Entlassung andere Möglichkeiten zur Finanzierung des Lebensunterhalts bestehen, als erneut Vermögensdelikte zu begehen. Somit wird sich die im Deliktszeitraum vorgelegene Situation, dass der Beschuldigte über keine Einnahmen verfügt und nicht weiss, wie er für die Kosten seiner Familie aufkommen soll, nicht mehr stellen.