Im Weiteren war der Beschuldigte im Deliktszeitraum offenbar der Meinung, dass seine einzige Möglichkeit, zu Geld zu kommen, die Arbeitslosenentschädigung sei. In Bezug auf die Sozialhilfe führte der Beschuldigte vor Kantonsgericht aus, die Familie seiner Ehefrau habe ihn davor gewarnt, sich bei der Sozialhilfe zu melden, da diese ihm und seiner Familie die Aufenthaltsbewilligung wegnehmen würde (S. 8 Protokoll KGer). Mithin hatte der Beschuldigte Angst vor Repressionen im Falle, dass er staatliche Unterstützung – abgesehen von der Arbeitslosenentschädigung – beantragten würde.