Protokoll KGer). Ferner legt der Beschuldigte dar, er habe im Tatzeitraum über keine Einnahmen verfügt, weshalb er die Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vermögensdelikte begangen habe. Nunmehr habe er eine Arbeitsstelle und kenne das System der Sozialhilfe, weshalb er im Falle des Verlustes seiner Erwerbstätigkeit wisse, dass sein Lebensunterhalt gesichert wäre (S. 5 Protokoll KGer). In der Einvernahme zur Person vom 7. Februar 2013 führte der Beschuldigte ergänzend aus, sein Arbeitgeber, F.____, würde seinen Lohn direkt dem Sozialamt überweisen, welches wiederum ihn sowie seine Familie unterstütze (act. 29b).