42 Abs. 2 StGB gegeben, weshalb eine allfällige Gewährung des bedingten Strafvollzugs besonders günstige Umstände voraussetzt. Sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch vor den Schranken des Kantonsgerichts gibt der Beschuldigte zu Protokoll, er arbeite als Kundenmaurer bei F.____ in G.____, wobei sein Pensum 50% betrage. Mehr könne er zurzeit nicht arbeiten, da er sich zu Hause um seine Ehefrau und seine vier Kinder sorgen müsse, zumal seine Ehefrau an einer Blutanämie leide und daher regelmässig nach Basel oder nach Laufen in die Therapie müsse und viel Schlaf brauche.