4.3 In casu wurde der Beschuldigte am 4. Mai 2009 vom damaligen Bezirksstatthalteramt Arlesheim wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, gewerbsmässigen Diebstahls sowie Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie zu einer Busse verurteilt (act. 6/5 f.). Somit ist eine frühere Verurteilung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gegeben, weshalb eine allfällige Gewährung des bedingten Strafvollzugs besonders günstige Umstände voraussetzt.