Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei eindeutig günstiger Prognose ist der Strafaufschub stets zu gewähren (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 97).