42 Abs. 2 StGB). Der früheren Verurteilung kommt die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Besonders günstige Umstände können aber für eine gute Prognose sprechen. Solche Umstände liegen etwa vor, wenn die frühere und die spätere Tat nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen, oder wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat begründete Aussicht auf Bewährung besteht.