Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Strafzumessung 4.1 Aufgrund des vor Kantonsgericht gehaltenen Parteivortrags des Beschuldigten ist ersichtlich, dass die erstinstanzlich festgelegte Freiheitsstrafe von 10 Monaten grundsätzlich nicht bestritten ist. Hingegen bringt der Beschuldigte hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs vor, es sei von einer klar positiven Prognose auszugehen, da die familiäre Situation stabil sei, er sein Arbeitspensum auf 100% aufstocken werde, sobald dies der Gesundheitszustand seiner Ehefrau zulasse, und er ausserdem seine Taten zutiefst bereue.