3.7 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, weshalb sich der Beschuldigte des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gemacht hat. Die Berufung ist in diesem Punkt daher abzuweisen.