Es zeigt sich daher, dass der Beschuldigte nicht nur eine Mehrzahl von Alternativen hatte, um die Gefahr abzuwenden, sondern er schliesslich auch von einer solchen Möglichkeit effektiv Gebrauch gemacht hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich dieser Alternativen bewusst war. Somit liegt klarerweise keine nicht anders abwendbare Gefahr vor, weshalb weder eine rechtfertigende noch eine entschuldbare Notstandssituation vorliegt.