3.6 Der Beschuldigte macht geltend, er habe seinen Sohn möglichst schnell in das Spital fahren müssen, da dieser starke Kopfschmerzen gehabt habe. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass dem Beschuldigten diverse Möglichkeiten zur Verfügung standen, um seinen Sohn auf raschem Weg in das Spital zu bringen. Insbesondere hätte der Beschuldigte den medizinischen Notruf kontaktieren können, damit sein Sohn mittels Ambulanz in das Spital hätte transportiert werden können.