18 Abs. 1 StGB; entschuldbarer Notstand). War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB). Sowohl der rechtfertigende als auch der entschuldbare Notstand fordern somit, dass die Gefahr nicht anders abwendbar sein darf, wobei dieser Zwang wirklich sein muss und nicht nur in der Vorstellung des Täters bestehen darf. Der Notstandseingriff ist folglich strikt subsidiär gegenüber jeder anderen Abhilfe, die nicht in fremde Rechtsgüter eingreift oder sie weniger schwer verletzt oder gefährdet (absolute Subsidiarität; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeinter Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 10 N 43).