3.5 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt hat (S. 7 Protokoll KGer; act. 625; vgl. auch act. 435 ff.). Fraglich und daher zu prüfen ist allerdings, ob ein rechtfertigender oder ein entschuldbarer Notstand vorliegt. Gemäss Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand).