3.4 Bestraft wird gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin eine Blutalkoholkonzentration von 0.5 oder mehr Gewichtspromille aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im