3.3 Die Staatsanwaltschaft macht hingegen geltend, es liege weder ein rechtfertigender noch ein entschuldigender Notstand vor, da der Beschuldigte seinen Sohn entweder per Krankentransport oder per Taxi hätte ins Spital bringen lassen können. Schliesslich werde eine Einschränkung der Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promille vermutet. Da der Beschuldigte eine solche von 1.88 Promille aufgewiesen habe, seien die Kriterien für das Vorliegen einer verminderten Zurechnungsfähigkeit nicht erfüllt.