3.2 Der Beschuldigte bringt vor, aufgrund der starken Kopfschmerzen seines Sohnes habe er keine andere Wahl gehabt, als schnellstmöglich mit seinem Auto in das nächstgelegene Spital zu fahren. Insofern sei er von einer Notstandssituation ausgegangen, weshalb seine Tat gerechtfertigt sei.