3. Fahren in angetrunkenem Zustand 3.1 Die Strafgerichtspräsidentin legt mit Urteil vom 25. September 2013 weiter dar, der Beschuldigte sei am 28. August 2012 um 20:25 Uhr von der Polizei bei einer Standortkontrolle mit einem Blutwert von mindestens 1.88 Promille angehalten worden. Somit habe er einen Personenwagen mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration gelenkt und sich des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gemacht.