gehung weiterer Delikte absah (S. 4 Protokoll KGer; act. 241, 623). Ohne diese Einnahmen wäre der Beschuldigte zweifellos bereit gewesen, seine deliktische Tätigkeit fortzusetzen. 2.10 Demnach erhellt, dass die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind, weshalb sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht hat. Somit ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.