Namentlich aufgrund der bereits vorstehend dargelegten Umstände, mithin der Vielzahl der vom Beschuldigten begangenen Delikten, der Regelmässigkeit der Deliktsbegehung, des jeweils geringen zeitlichen Abstands zwischen den einzelnen Einbruchdiebstählen sowie dem damit erzielten Gesamtdeliktsbetrag ist zu schliessen, dass der Beschuldigte die Absicht verfolgte, eine Vielzahl von weiteren Einbruchdiebstählen zu begehen. Lediglich, weil er eine Arbeitstätigkeit aufnehmen konnte und angefangen hat, Sozialhilfe zu beziehen, erzielte der Beschuldigte ausreichend Einkünfte, um den Lebensunterhalt seiner Familie zu sichern, weshalb er von der Be-