S. 4, 6 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, nachfolgend: Protokoll KGer). Schliesslich kann offen bleiben, ob der Beschuldigte aufgrund von wirtschaftlichen Zwängen delinquiert hat, da der Umstand, dass der Täter in einer offensichtlichen materiellen Notlage gehandelt hat, nichts daran ändert, dass es ihm darum geht, durch die Delikte seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 103).