139 N 98). Ausserdem ist aus der Regelmässigkeit, mit welcher der Beschuldigte seine Diebstähle ausgeführt hat, ersichtlich, dass er regelmässige Einnahmen angestrebt hat, zumal er jeweils im Abstand von rund zwei Wochen delinquierte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte wiederholt zu Protokoll gegeben hat, er habe die Einbrüche aufgrund seiner finanziellen Probleme begangen. Er habe über kein Geld verfügt, um seine Familie zu ernähren, weshalb er mit den Einnahmen Nahrungsmittel gekauft habe (act. 185, 189, 195, 229, 237 f., 245, 623; S. 4, 6 des Protokolls der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, nachfolgend: Protokoll KGer).