Mithin verfügte der Beschuldigte über gar kein Einkommen. Folglich handelte es sich beim betreffenden Deliktsbetrag um den einzigen Ertrag, welcher der Beschuldigte erwirtschaftete. Selbst in Relation zum nunmehr von der Sozialhilfebehörde ausbezahlten Betrag von CHF 4‘551.85 (act. 69) erweist sich die Deliktssumme als ein namhafter Beitrag an die Finanzen der Familie des Beschuldigten, zumal er – aufgeteilt auf den gesamten Deliktszeitraum von zwei Monaten – rund die Hälfte der sonstigen Einnahmen erreicht, wobei gemäss der Lehre bereits ein Viertel ausreichen würde (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 98).