In dieser Zeit erwirtschaftete der Beschuldigte einen Gesamtdeliktsbetrag von CHF 5‘885.70, wobei er insbesondere Bargeld im Wert von gesamthaft CHF 3‘803.20 (bei einem Umrechnungskurs EUR in CHF per 6. Mai 2014 von 1.22) erlangt hat. Dieser Betrag ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen in Relation zum damaligen Einkommen des Beschuldigten zu setzen. Wie den Verfahrensakten entnommen werden kann, war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt arbeitslos und hat weder Arbeitslosengeld noch Unterstützung der Sozialhilfe bezogen. Mithin verfügte der Beschuldigte über gar kein Einkommen.