2.8 Hinsichtlich der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, zeigt sich aufgrund des unbestrittenen Sachverhalts, dass der Beschuldigte jeweils im Abstand von rund zwei Wochen einen Diebstahl begangen hat, mithin in der Nacht vom 10. auf den 11. Februar 2010, am 23. Februar 2010, in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2010, an einem Abend zwischen dem 26. und dem 28. März 2010 sowie zwischen dem 1. und dem 6. April 2010. In dieser Zeit erwirtschaftete der Beschuldigte einen Gesamtdeliktsbetrag von CHF 5‘885.70, wobei er insbesondere Bargeld im Wert von gesamthaft CHF 3‘803.20 (bei einem Umrechnungskurs EUR in CHF per 6. Mai 2014 von 1.22) erlangt hat.