Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2013 hinsichtlich der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit einzig auf die Fälle 3 bis 7 bezieht, weshalb der Beschuldigte zu Recht vorbringt, der Anklagefall 2 sei bei der Beurteilung der Gewerbsmässigkeit nicht zu berücksichtigen. Massgebend sind demzufolge die fünf Einbruchdiebstähle, welche sich im Zeitraum zwischen dem 10. Februar 2010 und dem 6. April 2010 ereignet haben. In Anbetracht dieser Anzahl von Einbruchdiebstählen zeigt sich, dass die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens offenkundig erfüllt ist.