Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.7 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass lediglich die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit in casu strittig ist. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2013 hinsichtlich der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit einzig auf die Fälle 3 bis 7 bezieht, weshalb der Beschuldigte zu Recht vorbringt, der Anklagefall 2 sei bei der Beurteilung der Gewerbsmässigkeit nicht zu berücksichtigen.