Das Erfordernis der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, setzt voraus, dass das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erlangen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Das Bundesgericht liess einen monatlichen Betrag von CHF 1‘000.-- für einen Automechaniker beziehungsweise einen solchen von monatlich CHF 500.-- bei einem sonstigen Einkommen von CHF 3‘500.-- für die Annahme der Gewerbsmässigkeit genügen. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich – es genügt die entsprechende Absicht.