2.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits legt dar, der Beschuldigte habe seine Diebstähle jeweils damit begründet, dass er das Geld gebraucht habe, um Essen für seine Familie zu kaufen, da er grosse finanzielle Probleme gehabt habe. Überdies reiche gemäss der bundesgerichtlichen Praxis die Absicht aus, bloss einen nebenberuflichen Erwerb zu erzielen. Demnach brauche die strafbare Handlung nicht die einzige oder hauptsächliche Einnahmequelle zu sein. Somit seien die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt.