Es sei daher fragwürdig, ob der Beschuldigte überhaupt in der Lage gewesen wäre, die gestohlenen Gegenstände zu verkaufen. Ausserdem falle auf, dass er bei seinen Einbruchdiebstählen regelmässig alkoholische Getränke und Zigaretten gestohlen habe, mit welchen er den Lebensunterhalt nicht habe decken können. Sodann sei er in den Deliktszeitpunkten jeweils arbeitslos gewesen, habe sich jedoch um eine Arbeitsstelle bemüht. Insofern könne ihm daher nicht unterstellt werden, dass er den Ausstieg nicht gesucht habe. Vielmehr seien die Einbruchdiebstähle ein Zeichen seiner Verzweiflung gewesen. Demnach sei die Gewerbsmässigkeit zu verneinen.