2.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte vor, zwischen dem ersten Einbruchdiebstahl vom 1. Februar 2009 und den übrigen Einbruchdiebstählen sei ein Jahr vergangen, weshalb dieses erste Delikt bei der Beurteilung der Gewerbsmässigkeit nicht zu berücksichtigen sei. Die Deliktssumme bei den Anklagefällen 3 bis 7 betrage insgesamt CHF 5‘885.70, wobei ein Grossteil der Beute beim Beschuldigten habe sichergestellt werden können. Es sei daher fragwürdig, ob der Beschuldigte überhaupt in der Lage gewesen wäre, die gestohlenen Gegenstände zu verkaufen.